-Innenausbau
Partnerschaftlich - Motiviert -Initiativ
täglich neu - mit dem nötigen Antrieb
eigenständig - vorausschauend
Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Lieferungen und Werkleistungen, anwendbar im
Geschäftsverkehr mit
Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts
und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
1. Allgemeines:
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle
unsere Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und
Leistungen und die ge-
samten gegenwärtigen und auch künftigen
Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden
Gültigkeit. Einkaufsbedingungen
unserer Kunden, die unseren Bedingungen oder
den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise
entgegenstehen, wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch
dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender Bedingungen die
Lieferung oder Werkleistung ausführen. Sind
unsere Bedingungen unserem Kunden nicht mit dem
Angebot zugegangen oder
wurden sie nicht bei anderer Gelegenheit
übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er
sie aus einer früheren Ge-
schäftsverbindung kannte oder kennen musste.
1.2 Daneben gilt für alle Rechtsbeziehungen aus
dem Vertrag ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss des Kollisionsrechtes
und des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG). Bei Werkleistungen ist
zusätzlich die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB), Teile B und C, in der jeweils bei
Angebotsabgabe gültigen Fassung
Vertragsbestandteil.
1.3 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Von
diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende
Vereinbarungen, kommen nur nach
Maßgabe unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung und erst mit deren Zugang bei unserem
Kunden zustande.
1.4 Unser Angebot erfolgt stets freibleibend.
Verträge, auch solche auf Messen oder durch unsere
Beauftragten, kommen nur nach
Maßgabe unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung und erst mit deren Zugang bei unserem
Kunden zustande.
1.5 Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes
wird ausschließlich in unseren Angeboten,
Auftragsbestätigungen und dazugehörigen
Unterlagen beschrieben, ohne, dass diese eine
Garantie im Sinne des § 443 BGB darstellt.
1.6 Eine etwaige Verpackung wird zum
Selbstkostenpreis berechnet und nur im betreffenden Werk
bzw. im betreffenden Auslieferungs-
lager zurückgenommen, sofern dies im Vertrag
geregelt oder nach gesetzlichen Regelungen
vorgeschrieben ist. Die Kosten für den
Transport zur Rücknahmestelle trägt unser
Kunde.
1.7 Leihverpackungen werden zum Tagespreis
berechnet, wenn sie nicht innerhalb von 21 Tagen nach
Eingang des Vertragsgegenstan-
des bei unserem Kunden an uns frachtfrei
zurückgesandt werden.
2. Versand und Gefahrenübergang:
2.1 Der Versand erfolgt, wenn nichts anderes
vereinbart ist, stets auf Gefahr des Empfängers, auch bei
Franko-Lieferungen.
2.2 Werden von uns gelieferte Waren an uns
zurückgesandt, gleichgültig, ob es sich um Beseitigung von
Mängeln, Ergänzungen, Aus-
tausch, Rückgabe oder etwas anderes handelt,
so trägt der Rücksendet die Gefahr bis zur Ablieferung in
unserem Werk. Die Gefahr
geht auch bei frachtfreien Lieferungen auf den
Besteller über, wenn die Waren zum Versand gebracht oder
abgeholt worden sind.
2.3 Wenn keine besonderen Vorschriften gegeben
sind, versenden wir stets nach bestem Ermessen an die
angegebene Adresse,
jedoch ohne Verantwortung für billigste
Verfrachtung. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald
die Versandbereitschaft dem
Besteller mitgeteilt bzw. der Versand
vorgenommen wurde. Wenn der Versand oder die
Zustellung aus vom Besteller zu vertreten-
den Gründen verzögert wird oder der Besteller
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht
die Gefahr auf den Bestel-
ler über.
3. Lagergebühr:
Wird die vereinbarte Lieferzeit ohne unsere
Schuld überschritten, dann berechnen wir 2 Promille des
Auftragswertes für jede an-
gefangene Woche der Terminüberschreitung.
Verpackungsmaterial berechnen wir gegen Nachweis.
4. Versicherung:
Die Versicherung der Waren gegen
Transportschäden wird von uns auf Wunsch vorgenommen
bzw. vermittelt. Die Kosten trägt der
Empfänger.
5. Transportschäden:
Transportschäden müssen beim Empfang der
Ware sofort festgestellt werden. Gleichzeitig ist von dem
Frachtführer eine Bestands-
aufnahme zur Geltendmachung von
Ersatzansprüchen über den Schaden zu verlangen. Diese ist
uns einzusenden. Wird versäumt,
diese Bescheinigung zu beschaffen, müssen wir
jeden Ersatzanspruch ablehnen. Auch bei LKW-Lieferungen
sind Transportschäden
sofort vom Spediteur schriftlich bescheinigen zu
lassen. Verpackungsmaterial darf erst nach Begutachtung
des Sachverständigen
vernichtet werden.
6. Sachmängel:
6.1 Die von uns geschuldete, vereinbarte
Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich
ausschließlich aus den vertraglichen
Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht
aus sonstigen, werblichen Aussagen, Prospekten,
Beratungen und dgl. Die Über-
nahme einer Garantie, z.B. im Sinne von § 443
BGB, ist damit nicht verbunden.
6.2 Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf
Grund unserer Erfahrung, jedoch unter Ausschluss jeglicher
Haftung. Angaben und
Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw.
Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn
sie nicht ausdrücklich
eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von
Ziff. 6.1 sind. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen
Prüfungen.
6.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1, Nr. 2
BGB (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB
(Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1, Nr. 2 BGB
(Baumängel) längere Fristen vor-
schreibt, sowie in Fällen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob. Fahr-
lässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablauf-
hemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen
bleiben unberührt.
6.4 Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch
bedinge Abweichungen in Abmessung und Material
berechtigen nicht zur Bean-
standung des Vertragsgegenstandes. Für
Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und
unserer Werks-Normen.
6.5 Offensichtliche Mängel an den gelieferten Waren
sind unverzüglich nach Empfang schriftlich mitzuteilen.
6.6 Nach unserer Wahl sind die reklamierten
Teile unentgeltlich auszubessern oder auszutauschen.
Nach fehlgeschlagener Aus-
besserung oder Austausch kann der Besteller
entweder eine Herabsetzung oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Wenn
eine Bauleistung Gegenstand des Vertrages ist,
kann nur eine Herabsetzung der Vergütung verlangt werden.
6.7 Mängel werden nach unserer Wahl durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur
Mängelbeseitigung hat uns unser Kunde
angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art gegen
uns. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt,
kann unser Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder
Minderung verlangen.
6.8 Keine Mängelansprüche bestehen für
Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder
Konstruktionsunterlagen unseres
Kunden, soweit Mängel darauf beruhen.
6.9 Bei Bauleistungen gelten Mängelansprüche wie
folgt:
6.9.1 Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht nach §
13 VOB/B. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Zu
einer Nachbesserung
sind wir erst verpflichtet, wenn unser Kunde seine
Zahlungsverpflichtung bis auf einen der mangelhaften
Leistungen angemessenen
Teil erfüllt hat.
6.9.2 Die Abnahme richtet sich nach § 12 Ziff. 5
VOB/B. Danach gilt unsere Leistung als angenommen mit
Ablauf von 12 Werktagen nach
schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der
Leistung. Hat unser Kunde die Leistung oder einen Teil der
Leistung in Nutzung ge-
nommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von 6
Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
7. Lieferzeit:
7.1 Die Lieferzeit rechnet vom Tage der Klarstellung
sämtlicher Einzelheiten des Auftrages an, und wenn beide
Parteien über sämtliche
Bedingungen des Geschäftes einig sind. Sie ist so
bestimmt, dass sie bei regelrechtem Gang der Fabrikation
mit Wahrscheinlichkeit
eingehalten werden kann.
Betriebsstörungen – im eigenen Werk wie in
fremden, von denen die Herstellung abhängig ist –
verursacht durch Rohstoffmangel,
Streiks oder sonstige höhere Gewalten, befreien
uns von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen
und berechtigen uns,
vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Wenn nachträglich Änderungen gewünscht werden,
verlängert sich die Lieferzeit ent-
sprechend.
7.2 Angegebene Termine sind Verladetermine.
Teillieferungen und Teilberechnungen bleiben vorbehalten.
Bei Lieferungsverzug ist der
Besteller in jedem Fall erst nach Stellung einer
angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich
zustehenden Rechte be-
rechtigt.
7.3 Bei Angabe der Lieferzeit in Arbeitstagen ist zu
beachten, dass unsere betriebliche Arbeitszeit z. Zt. 5
Arbeitstage in einer Woche be-
trägt (Montag bis Freitag). Samstage, Sonn- und
Feiertage sind also ausgeschlossen.
7.4 Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten,
wenn unser Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder
nicht rechtzeitig nach-
kommt, insbesondere, wenn er für behördliche
Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur
Spezifikation des Vertrags-
gegenstandes, Klärung sämtlicher technischer
Einzelheiten und Anzahlungen zu sorgen hat.
8. Recht auf Rücktritt:
8.1 Sofern uns nach Vertragsabschluss Umstände zur
Kenntnis kommen, welche einen Kredit nicht unbedenklich
erscheinen lassen, kön-
nen wir Sicherstellung oder Vorauszahlung des
vollen Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
9. Preise:
9.1 Alle genannten Preise sind in € (Euro) und
verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Bei Lieferung
frei Haus ist Voraussetzung,
dass die Lieferung, wenn es sich um mehrere
Positionen handelt, geschlossen und in einem Zuge
durchgeführt wird, andernfalls müs-
sen wir uns vorbehalten, Fracht- und
Verpackungskosten besonders zu berechnen. Sollten
zwischen Vertragsabschluss und Ausfüh-
rung des Auftrages mehr als 4 Monate liegen und
zwischenzeitlich Materialpreis- oder Lohnerhöhungen
eintreten, müssen wir uns
vorbehalten, die am Tage der Lieferung gültigen
Preise zu berechnen. Das gleiche gilt, falls durch Gesetz
oder behördliche Anordnung
neue Abgaben eingeführt oder alte erhöht werden,
die in der Kalkulation zum Ausdruck kommen. Durch eine
tarifliche Lohn- und Ge-
haltserhöhung ergibt sich bei unseren Waren pro 1
% eine Verteuerung von z. Zt. 0,7 % zuzüglich
Materialkosten.
10. Zahlungsbedingungen:
10.1 Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere
Rechnungen zahlbar rein netto Kasse ohne Abzug. Bei
einem Auftragswert von über
15.000 € gilt folgende Zahlungsweise:
10.1.1 Einrichtungsaufträge
40% nach Auftragserteilung
30% nach Fabrikation
30% nach Montage
10.1.2 Für Generalunternehmeraufträge erfolgen die
Zahlungen gemäß individuell festgelegtem Zahlungsplan.
10.2 Alle sonstigen Lieferungen sind zahlbar innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Fertiggestellte Waren,
die wir auf Wunsch
des Bestellers auf Lager nehmen, werden von uns
in Rechnung gestellt und sind zu bezahlen. Bei
Zielüberschreitung können Ver-
zugszinsen in Höhe von 1 % über dem Bankleitzins
berechnet werden.
10.3 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch
des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft ver-
zögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen
Monat Lagergeld i.H.v. 0,15 % des Preises der Gegenstände
der Lieferungen,
höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten
bleibt den Vertrags-parteien
unbenommen.
10.4 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
11. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung:
11.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers
bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche
um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf
Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechts frei-geben.
11.2 Für Verträge für Wiederverkäufer gilt folgendes:
11.2.1 Der Besteller tritt hiermit alle ihm bei der
Weiterveräußerung der in unserem Eigentum stehenden
Waren oder durch Rechtsverlust an
denselben sowohl aus Vertrag, wie aus Gesetz
(z.B. Schadensersatz oder
Versicherungsvertragsforderungen) erwachsenen Ansprü-
che gegenüber Dritten, und zwar auch die
zukünftigen, schon mit Auftragserteilung an uns ab. Auch
diese Abtretungen gelten bis zur
vollständigen Erfüllung aller unserer
Zahlungsansprüche. Wenn der Besteller von uns in
Anspruch genommen wird, ist ihm
die Entgegennahme von Leistungen der
Drittschuldner untersagt. Auf unsere Aufforderung ist uns
unverzüglich eine Aufstellung der
Drittschuldner mit genauer Anschrift und
Betragshöhe zuzusenden.
11.2.2 Während des Bestehens des
Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt. Zu-
griffe Dritter auf die unter unserem
Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder auf die an uns
abgetretenen Forderungen hat der Bestel-
ler sofort abzuwehren und uns schriftlich
mitzuteilen.
11.2.3 Die Weiterveräußerung an Wiederverkäufer im
gewöhnlichen Geschäftsgang ist nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wie-
derverkäufer von seinem Kunden Bezahlung
erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den
Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt hat. Die Ermächtigung des Bestellers zur
Weiterverarbeitung und Weiter-
veräußerung der gelieferten Ware endet, wenn er
die Zahlungen eingestellt, oder wenn ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenz- oder
Vergleichsverfahren gestellt ist.
11.2.4 Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von
Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für den
Lieferanten als Hersteller im Sinne der
§§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht dem
Lieferanten an der durch Be- und/oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware entstandenen Sa-
chen (Mit-)Eigentum im Verhältnis der
Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt
der Be- und/oder Verarbeitung zu.
11.3 Für alle Vertragspartner gilt folgendes: Der
Erwerber ist verpflichtet,
a) Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer und
Diebstahl ausreichend zu versichern;
b) Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware seitens
Dritter uns sofort anzuzeigen und die Kosten für die
Interventionen zu tragen;
c) auf Verlangen über dem Verbleib der Ware und
die hierüber getroffenen Rechtsgeschäfte Auskunft zu
geben.
11.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit
ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
12. Schutzrecht:
12.1 Zeichnungen, Werkzeuge, Druck-, Stanz- oder
Prägestücke und Sondervorrichtungen, die wir anfertigen,
verbleiben unser Eigentum.
12.2 Haben wir nach Angaben, Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten
Teilen unseres Kunden zu liefern, so
haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter
hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden unseren Kunden
gegebenenfalls auf uns be-
kannte Rechte hinweisen. Unser Kunde hat uns
von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz
des entstandenen Scha-
dens zu leisten. Bei uns bis dahin angefallene
Kosten gehen zu Lasten unseres Kunden. Wird uns die
Herstellung oder Lieferung von
einem Dritten unter Berufung auf ein ihm
gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung
der Rechtslage berechtigt, die
Arbeiten einzustellen. Kosten eventueller
Rechtsstreite hat unser Kunde zu übernehmen.
12.3 Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die
nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch auf
Kosten unseres Kunden zu-
rückgesandt, anderenfalls sind wir berechtigt,
diese 3 Monate nach Abgabe unseres Angebots zu
vernichten.
12.4 Die Urheber- und gegebenenfalls gewerblichen
Schutzrechte an den von uns oder von einem Dritten in
unserem Auftrag gestalteten
Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen
und Zeichnungen stehen uns zu, und zwar auch dann, wenn
unser Kunde hierfür die
Kosten übernommen hat.
13. Zeichnungen, Maße und Gewichte:
Unsere Zeichnungen, Maße und
Gewichtsangaben sind annähernd. Abweichungen, auch
gegenüber Abbildungen, müssen mit Rück-
sicht auf etwaige Konstruktionsverbesserungen
usw. vorbehalten werden. Von uns hergestellte Entwürfe
sind unser Eigentum und
dürften auch dann nicht ohne unsere
Genehmigung kopiert oder dritten Personen ausgehändigt
werden, wenn sie unseren Firmen-
stempel nicht tragen. Zuwiderhandlungen gegen
diese Bestimmung werden strafrechtlich verfolgt. Wir tragen
keine Verantwortung für
etwaige Patentverletzungen.
14. Farben:
Kleine, geringfügige Abweichungen in den
Farbtönen, Oberflächen und Strukturen von Materialien
bleiben ausdrücklich vorbehalten,
soweit damit keine Verschlechterung verbunden
ist.
15. Entsorgung:
Übernahmen von vorh. Einrichtungen und
Gegenständen zur Entsorgung können nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung von
uns gegen Erstattung aller entstehenden Kosten
erfolgen.
16. Montagebedingungen:
Hier gelten die jeweils gültigen
Montagebedingungen.
17. Sonstige Bestimmungen:
17.1 Wir sind berechtigt, die auf Grund der
Geschäftsbeziehung von unserem Kunden erhaltenen Daten
gemäß den Bestimmungen des
Bundes-Datenschutzgesetztes zu verarbeiten,
insbesondere auch dem Kreditversicherer die für die
Kreditversicherung erforderlichen
Daten zu übermitteln.
17.2 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen
rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen
Bestimmungen und des Ver-
trages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwa
unwirksam werdende Bestimmungen werden durch
Neuregelungen, die den gleichen
wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt.
Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden
sind, richtet sich der Inhalt
des Vertrages dann insoweit nach den
gesetzlichen Vorschriften.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
18.1 Erfüllungsort ist Arnsberg
18.2 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die
sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergeben, ist
Arnsberg. Der Lieferer ist
jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers
oder am Gericht des Erfüllungsortes zu klagen.
Montagebedingungen
1.0 Arbeitszeit:
1.1 Die tarifliche Arbeitszeit des Montagepersonals
beträgt 8 Stunden pro Tag = 40 Stunden pro Woche bei 5
Arbeitstagen. Werden auf
ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers darüber
hinaus Mehrarbeitsstunden vereinbart, so müssen diese
Stunden gemäß Ziffer 5.2
und 5.3 dieser Bedingungen erstattet werden.
2.0 Voraussetzungen für den Montagebeginn:
2.1 Mit der Anlieferung und Montage der
Einrichtung kann erst begonnen werden, wenn alle
anderen Arbeiten im Gebäude ab-
geschlossen sind. Weitere Voraussetzungen:
Saubere, trockene, geschlossene und beheizte Räume,
sowie ausreichend Beleuch-
tung. Es ist darauf zu achten, dass keine Störungen
durch Fremdfirmen den Montageablauf behindern.
2.2 Montageerschwernisse: Ab der 1. Etage, bezogen
auf Hof- oder Rampenniveau, ist ein ausreichend
bemessener Lastenaufzug baus-
eits zur Verfügung zu stellen.
2.3 Die Transportwege vor dem Gebäude müssen so
beschaffen sein, dass sie mit dem LKW und Lastkränen
befahren werden können.
Sind diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, so hat
der Auftraggeber die anfallenden Montagemehrkosten zu
tragen.
2.4 Zu den Montageräumen sind einwandfreie
Transportwege zu schaffen. Es müssen entsprechend breite
Durchgänge vorhanden sein,
damit die Einbauteile ohne Schwierigkeiten
transportiert werden können. Bei Montagen im
Untergeschoss des Gebäudes, sowie bei
sonstigen außergewöhnlichen Bauverhältnissen, die
einen geregelten, kalkulierbaren Montageablauf nicht
zulassen, behalten wir uns
vor, die nachweisbar entstandenen
Montagemehrkosten zu berechnen.
2.5 Gestellung von Werkzeugen und Geräten: Wir
stellen Handwerkzeuge zur Verfügung. Montagegerüste
sind, wenn notwendig, vom
Besteller in ausreichendem Maße kostenlos
bereitzustellen.
3.0 Dauer der Montage:
3.1 Die Dauer der Montage richtet sich nach den
örtlichen Gegebenheiten der Baustelle. Alle von unseren
Mitarbeitern gemachten Anga-
ben über die Dauer der Montage sind unverbindlich.
3.2 Tritt durch Verschulden des Bestellers bzw. durch
seinen Beauftragten eine Verzögerung (Wartezeit etc.) des
Montageablaufes ein, so
hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden
Kosten zu tragen.
3.3 Dies gilt insbesondere für die Maßangaben (z.B.
Raumhöhen), die vom Auftraggeber bzw. seinem
Beauftragten festgelegt worden
sind und später von den verbindlich festgelegten
Maßen abweichen.
4.0 Bauseitige Arbeiten:
4.1 Maurer-, Elektriker- und Malerarbeiten sind
grundsätzlich bauseits auszuführen, es sei denn, wir sind
dazu besonders beauftragt wor-
den.
4.2 Stromanschlüsse 230 V, Licht und Wasser sind
kostenlos den Monteuren zur Verfügung zu stellen.
4.3 Die Baustelle ist durch den Besteller jeden Tag
kostenlos zu säubern.
4.4 Oberflächenreinigung: Es ist zweckmäßig Gläser,
Kunststoffoberflächen, Möbelleder, Holzfurniere,
Aluminiumprofile und andere Teile,
insbesondere flächige Einrichtungen, nach Abschluss
unserer Montage durch erfahrenes Fachpersonal reinigen zu
lassen. Kosten
hierfür übernehmen wir nicht.
5.0 Vergütung:
Vergütungen für die Gestellung von Montagepersonal
werden von uns unter Vorbehalt einer Erhöhung bei Tarif-
und Kosten-änderung
zu folgenden Sätzen berechnet:
5.1 Normalstundensätze:
für Arbeits-, Fahrt- und Wartestunden (inklusive
Auslösung und Übernachtung) 56,00 €
5.2 Mehrarbeitszuschläge:
a) Für jede Überstunde bis zu 2 Stunden täglich über
die Normalarbeitszeit hinaus 25 %
b) Ab 3. Überstunde täglich 50 %
c) Wochenende (Freitag 17:00 – Montag 06:00 Uhr)
50 %
d) Wochenendzuschlag, wenn Sonntag gleichzeitig
Feiertag 100 %
e) Feiertage (auch bundesweite und regionale), die
auf tarifliche Arbeitstage fallen
(ab 18:00 Uhr, vor 06:00 Uhr nach dem Feiertag)200 %
5.3 Übernachtungskosten:
Siehe 5.1
5.4 Fahrtkosten für Montagen:
LKW pro km 1,50 €
Transporter pro km 0,90 €
5.5 Für den 2. Und jeden weiteren Bauabschnitt
berechnen wir zusätzlich Montagekosten gegen Nachweis.
6.0 Ausland, Sondergenehmigungen:
6.1 Für Montagen im Ausland gelten diese
Montagebedingungen nicht. Die Kostensätze sind für die
einzelnen Länder jeweils anzufragen.
6.2 Ist eine behördliche Sondergenehmigung
erforderlich, z.B. an Sonn- und Feiertagen, so ist diese
rechtzeitig vom Auftraggeber zu be-
schaffen.
7.0 Demontage und Haftung:
7.1 Für die Demontage vorhandener Scheiben,
Einrichtungsteile, sowie deren Transport und Bearbeitung
übernehmen wir keine Haftung.
7.2 Wir haften nicht für Arbeiten unserer Monteure,
wenn diese Arbeiten außerhalb des vorliegenden
Montageauftrags durchgeführt werden.
8.0 Arbeitszeitbescheinigungen
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm von den
Monteuren vorgelegten Arbeitszeitbescheinigungen zu
unterschreiben und sich von
der Richtigkeit der eingetragenen Arbeitszeiten zu
überzeugen.
8.2 Die benötigte Rückfahrtzeit wird nachträglich von
unseren Monteuren in die Arbeitszeitbescheinigung
eingetragen.
9.0 Fremdmontagen
Für Montagen von Aufzügen, Heizungsanlagen,
mobilen Trennwandanlagen, Klimaanlagen, elektronischen
Informationssystemen
usw. haben unsere Montagebedingungen keine
Gültigkeit. Hier gelten die Montagebedingungen des
jeweiligen Herstellers.
10.0 Abnahme
10.1 Der Besteller bescheinigt uns nach Abschluss
aller Arbeiten in einer schriftlichen Abnahmeerklärung die
ordnungsgemäße Durch-
führung der Montage. Dasselbe gilt für die
Zwischenabnahmen einzelner Bauabschnitte.
10.2 Nach durchgeführter Abnahme sind
Reklamationen an der Oberfläche der gelieferten Produkte
(z.B. Kratzer und Schrammen) ausge-
schlossen.
11.0 Mehrwertsteuer
Alle genannten Preise sind in € (Euro) und
verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.
12.0 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeträge sind ohne Skonti oder
sonstige Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum zu bezahlen.
13.0 Diebstahlversicherung
Wir empfehlen dem Besteller für den Zeitraum von
der Anlieferung bis zum Einzug den Abschluss einer
Diebstahlversicherung für die
von uns gelieferten Einrichtungsgegenstände. Die
Kosten für eine solche Versicherung übernehmen wir nicht.
AGB
ADRESSE KONTAKT
Zu den Ruhrwiesen 3 Mail:info@pm-innenausbau.de
59755 Arnsberg Telefon: 02932-941990
Registerblatt HRB
11077
Amtsgericht
Arnsberg
Geschäftsführer
Elmar Hoffmann