Partnerschaftlich - Motiviert - Initiativ
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Werkleistungen, anwendbar im Geschäftsverkehr mit Un-
ternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
1. Allgemeines:
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und die ge-
samten gegenwärtigen und auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden Gültigkeit. Einkaufsbedingungen
unserer Kunden, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die
Lieferung oder Werkleistung ausführen. Sind unsere Bedingungen unserem Kunden nicht mit dem Angebot zugegangen oder
wurden sie nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Ge-
schäftsverbindung kannte oder kennen musste.
1.2 Daneben gilt für alle Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes
und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Bei Werkleistungen ist
zusätzlich die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C, in der jeweils bei Angebotsabgabe gültigen Fassung
Vertragsbestandteil.
1.3 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, kommen nur nach
Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und erst mit deren Zugang bei unserem Kunden zustande.
1.4 Unser Angebot erfolgt stets freibleibend. Verträge, auch solche auf Messen oder durch unsere Beauftragten, kommen nur nach
Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und erst mit deren Zugang bei unserem Kunden zustande.
1.5 Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen
Unterlagen beschrieben, ohne, dass diese eine Garantie im Sinne des § 443 BGB darstellt.
1.6 Eine etwaige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur im betreffenden Werk bzw. im betreffenden Auslieferungs-
lager zurückgenommen, sofern dies im Vertrag geregelt oder nach gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben ist. Die Kosten für den
Transport zur Rücknahmestelle trägt unser Kunde.
1.7 Leihverpackungen werden zum Tagespreis berechnet, wenn sie nicht innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Vertragsgegenstan-
des bei unserem Kunden an uns frachtfrei zurückgesandt werden.
2. Versand und Gefahrenübergang:
2.1 Der Versand erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, stets auf Gefahr des Empfängers, auch bei Franko-Lieferungen.
2.2 Werden von uns gelieferte Waren an uns zurückgesandt, gleichgültig, ob es sich um Beseitigung von Mängeln, Ergänzungen, Aus-
tausch, Rückgabe oder etwas anderes handelt, so trägt der Rücksendet die Gefahr bis zur Ablieferung in unserem Werk. Die Gefahr
geht auch bei frachtfreien Lieferungen auf den Besteller über, wenn die Waren zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.
2.3 Wenn keine besonderen Vorschriften gegeben sind, versenden wir stets nach bestem Ermessen an die angegebene Adresse,
jedoch ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Versandbereitschaft dem
Besteller mitgeteilt bzw. der Versand vorgenommen wurde. Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertreten-
den Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Bestel-
ler über.
3. Lagergebühr:
Wird die vereinbarte Lieferzeit ohne unsere Schuld überschritten, dann berechnen wir 2 Promille des Auftragswertes für jede an-
gefangene Woche der Terminüberschreitung. Verpackungsmaterial berechnen wir gegen Nachweis.
4. Versicherung:
Die Versicherung der Waren gegen Transportschäden wird von uns auf Wunsch vorgenommen bzw. vermittelt. Die Kosten trägt der
Empfänger.
5. Transportschäden:
Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort festgestellt werden. Gleichzeitig ist von dem Frachtführer eine Bestands-
aufnahme zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen über den Schaden zu verlangen. Diese ist uns einzusenden. Wird versäumt,
diese Bescheinigung zu beschaffen, müssen wir jeden Ersatzanspruch ablehnen. Auch bei LKW-Lieferungen sind Transportschäden
sofort vom Spediteur schriftlich bescheinigen zu lassen. Verpackungsmaterial darf erst nach Begutachtung des Sachverständigen
vernichtet werden.
6. Sachmängel:
6.1 Die von uns geschuldete, vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen
Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen, werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Über-
nahme einer Garantie, z.B. im Sinne von § 443 BGB, ist damit nicht verbunden.
6.2 Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrung, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und
Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich
eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von Ziff. 6.1 sind. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
6.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1, Nr. 2 BGB (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1, Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vor-
schreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob. Fahr-
lässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf-
hemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6.4 Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedinge Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Bean-
standung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und unserer Werks-Normen.
6.5 Offensichtliche Mängel an den gelieferten Waren sind unverzüglich nach Empfang schriftlich mitzuteilen.
6.6 Nach unserer Wahl sind die reklamierten Teile unentgeltlich auszubessern oder auszutauschen. Nach fehlgeschlagener Aus-
besserung oder Austausch kann der Besteller entweder eine Herabsetzung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wenn
eine Bauleistung Gegenstand des Vertrages ist, kann nur eine Herabsetzung der Vergütung verlangt werden.
6.7 Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns unser Kunde
angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen
uns. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann unser Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
6.8 Keine Mängelansprüche bestehen für Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen unseres
Kunden, soweit Mängel darauf beruhen.
6.9 Bei Bauleistungen gelten Mängelansprüche wie folgt:
6.9.1 Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht nach § 13 VOB/B. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Zu einer Nachbesserung
sind wir erst verpflichtet, wenn unser Kunde seine Zahlungsverpflichtung bis auf einen der mangelhaften Leistungen angemessenen
Teil erfüllt hat.
6.9.2 Die Abnahme richtet sich nach § 12 Ziff. 5 VOB/B. Danach gilt unsere Leistung als angenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach
schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat unser Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Nutzung ge-
nommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
7. Lieferzeit:
7.1 Die Lieferzeit rechnet vom Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages an, und wenn beide Parteien über sämtliche
Bedingungen des Geschäftes einig sind. Sie ist so bestimmt, dass sie bei regelrechtem Gang der Fabrikation mit Wahrscheinlichkeit
eingehalten werden kann.
Betriebsstörungen – im eigenen Werk wie in fremden, von denen die Herstellung abhängig ist – verursacht durch Rohstoffmangel,
Streiks oder sonstige höhere Gewalten, befreien uns von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen und berechtigen uns,
vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wenn nachträglich Änderungen gewünscht werden, verlängert sich die Lieferzeit ent-
sprechend.
7.2 Angegebene Termine sind Verladetermine. Teillieferungen und Teilberechnungen bleiben vorbehalten. Bei Lieferungsverzug ist der
Besteller in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte be-
rechtigt.
7.3 Bei Angabe der Lieferzeit in Arbeitstagen ist zu beachten, dass unsere betriebliche Arbeitszeit z. Zt. 5 Arbeitstage in einer Woche be-
trägt (Montag bis Freitag). Samstage, Sonn- und Feiertage sind also ausgeschlossen.
7.4 Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten, wenn unser Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach-
kommt, insbesondere, wenn er für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertrags-
gegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen zu sorgen hat.
8. Recht auf Rücktritt:
8.1 Sofern uns nach Vertragsabschluss Umstände zur Kenntnis kommen, welche einen Kredit nicht unbedenklich erscheinen lassen, kön-
nen wir Sicherstellung oder Vorauszahlung des vollen Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
9. Preise:
9.1 Alle genannten Preise sind in € (Euro) und verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Bei Lieferung frei Haus ist Voraussetzung,
dass die Lieferung, wenn es sich um mehrere Positionen handelt, geschlossen und in einem Zuge durchgeführt wird, andernfalls müs-
sen wir uns vorbehalten, Fracht- und Verpackungskosten besonders zu berechnen. Sollten zwischen Vertragsabschluss und Ausfüh-
rung des Auftrages mehr als 4 Monate liegen und zwischenzeitlich Materialpreis- oder Lohnerhöhungen eintreten, müssen wir uns
vorbehalten, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Das gleiche gilt, falls durch Gesetz oder behördliche Anordnung
neue Abgaben eingeführt oder alte erhöht werden, die in der Kalkulation zum Ausdruck kommen. Durch eine tarifliche Lohn- und Ge-
haltserhöhung ergibt sich bei unseren Waren pro 1 % eine Verteuerung von z. Zt. 0,7 % zuzüglich Materialkosten.
10. Zahlungsbedingungen:
10.1 Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar rein netto Kasse ohne Abzug. Bei einem Auftragswert von über
15.000 € gilt folgende Zahlungsweise:
10.1.1 Einrichtungsaufträge
40% nach Auftragserteilung
30% nach Fabrikation
30% nach Montage
10.1.2 Für Generalunternehmeraufträge erfolgen die Zahlungen gemäß individuell festgelegtem Zahlungsplan.
10.2 Alle sonstigen Lieferungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Fertiggestellte Waren, die wir auf Wunsch
des Bestellers auf Lager nehmen, werden von uns in Rechnung gestellt und sind zu bezahlen. Bei Zielüberschreitung können Ver-
zugszinsen in Höhe von 1 % über dem Bankleitzins berechnet werden.
10.3 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft ver-
zögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld i.H.v. 0,15 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen,
höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertrags-parteien
unbenommen.
10.4 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung:
11.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechts frei-geben.
11.2 Für Verträge für Wiederverkäufer gilt folgendes:
11.2.1 Der Besteller tritt hiermit alle ihm bei der Weiterveräußerung der in unserem Eigentum stehenden Waren oder durch Rechtsverlust an
denselben sowohl aus Vertrag, wie aus Gesetz (z.B. Schadensersatz oder Versicherungsvertragsforderungen) erwachsenen Ansprü-
che gegenüber Dritten, und zwar auch die zukünftigen, schon mit Auftragserteilung an uns ab. Auch diese Abtretungen gelten bis zur
vollständigen Erfüllung aller unserer Zahlungsansprüche. Wenn der Besteller von uns in Anspruch genommen wird, ist ihm
die Entgegennahme von Leistungen der Drittschuldner untersagt. Auf unsere Aufforderung ist uns unverzüglich eine Aufstellung der
Drittschuldner mit genauer Anschrift und Betragshöhe zuzusenden.
11.2.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Zu-
griffe Dritter auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Bestel-
ler sofort abzuwehren und uns schriftlich mitzuteilen.
11.2.3 Die Weiterveräußerung an Wiederverkäufer im gewöhnlichen Geschäftsgang ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wie-
derverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Ermächtigung des Bestellers zur Weiterverarbeitung und Weiter-
veräußerung der gelieferten Ware endet, wenn er die Zahlungen eingestellt, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder
Vergleichsverfahren gestellt ist.
11.2.4 Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für den Lieferanten als Hersteller im Sinne der
§§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht dem Lieferanten an der durch Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sa-
chen (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung zu.
11.3 Für alle Vertragspartner gilt folgendes: Der Erwerber ist verpflichtet,
a) Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern;
b) Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware seitens Dritter uns sofort anzuzeigen und die Kosten für die Interventionen zu tragen;
c) auf Verlangen über dem Verbleib der Ware und die hierüber getroffenen Rechtsgeschäfte Auskunft zu geben.
11.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
12. Schutzrecht:
12.1 Zeichnungen, Werkzeuge, Druck-, Stanz- oder Prägestücke und Sondervorrichtungen, die wir anfertigen, verbleiben unser Eigentum.
12.2 Haben wir nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen unseres Kunden zu liefern, so
haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden unseren Kunden gegebenenfalls auf uns be-
kannte Rechte hinweisen. Unser Kunde hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Scha-
dens zu leisten. Bei uns bis dahin angefallene Kosten gehen zu Lasten unseres Kunden. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von
einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die
Arbeiten einzustellen. Kosten eventueller Rechtsstreite hat unser Kunde zu übernehmen.
12.3 Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch auf Kosten unseres Kunden zu-
rückgesandt, anderenfalls sind wir berechtigt, diese 3 Monate nach Abgabe unseres Angebots zu vernichten.
12.4 Die Urheber- und gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten
Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen uns zu, und zwar auch dann, wenn unser Kunde hierfür die
Kosten übernommen hat.
13. Zeichnungen, Maße und Gewichte:
Unsere Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind annähernd. Abweichungen, auch gegenüber Abbildungen, müssen mit Rück-
sicht auf etwaige Konstruktionsverbesserungen usw. vorbehalten werden. Von uns hergestellte Entwürfe sind unser Eigentum und
dürften auch dann nicht ohne unsere Genehmigung kopiert oder dritten Personen ausgehändigt werden, wenn sie unseren Firmen-
stempel nicht tragen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden strafrechtlich verfolgt. Wir tragen keine Verantwortung für
etwaige Patentverletzungen.
14. Farben:
Kleine, geringfügige Abweichungen in den Farbtönen, Oberflächen und Strukturen von Materialien bleiben ausdrücklich vorbehalten,
soweit damit keine Verschlechterung verbunden ist.
15. Entsorgung:
Übernahmen von vorh. Einrichtungen und Gegenständen zur Entsorgung können nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von
uns gegen Erstattung aller entstehenden Kosten erfolgen.
16. Montagebedingungen:
Hier gelten die jeweils gültigen Montagebedingungen.
17. Sonstige Bestimmungen:
17.1 Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehung von unserem Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des
Bundes-Datenschutzgesetztes zu verarbeiten, insbesondere auch dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen
Daten zu übermitteln.
17.2 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Ver-
trages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen
wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt
des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
18.1 Erfüllungsort ist Arnsberg
18.2 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergeben, ist Arnsberg. Der Lieferer ist
jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers oder am Gericht des Erfüllungsortes zu klagen.
Montagebedingungen
1.0 Arbeitszeit:
1.1 Die tarifliche Arbeitszeit des Montagepersonals beträgt 8 Stunden pro Tag = 40 Stunden pro Woche bei 5 Arbeitstagen. Werden auf
ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers darüber hinaus Mehrarbeitsstunden vereinbart, so müssen diese Stunden gemäß Ziffer 5.2
und 5.3 dieser Bedingungen erstattet werden.
2.0 Voraussetzungen für den Montagebeginn:
2.1 Mit der Anlieferung und Montage der Einrichtung kann erst begonnen werden, wenn alle anderen Arbeiten im Gebäude ab-
geschlossen sind. Weitere Voraussetzungen: Saubere, trockene, geschlossene und beheizte Räume, sowie ausreichend Beleuch-
tung. Es ist darauf zu achten, dass keine Störungen durch Fremdfirmen den Montageablauf behindern.
2.2 Montageerschwernisse: Ab der 1. Etage, bezogen auf Hof- oder Rampenniveau, ist ein ausreichend bemessener Lastenaufzug baus-
eits zur Verfügung zu stellen.
2.3 Die Transportwege vor dem Gebäude müssen so beschaffen sein, dass sie mit dem LKW und Lastkränen befahren werden können.
Sind diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, so hat der Auftraggeber die anfallenden Montagemehrkosten zu tragen.
2.4 Zu den Montageräumen sind einwandfreie Transportwege zu schaffen. Es müssen entsprechend breite Durchgänge vorhanden sein,
damit die Einbauteile ohne Schwierigkeiten transportiert werden können. Bei Montagen im Untergeschoss des Gebäudes, sowie bei
sonstigen außergewöhnlichen Bauverhältnissen, die einen geregelten, kalkulierbaren Montageablauf nicht zulassen, behalten wir uns
vor, die nachweisbar entstandenen Montagemehrkosten zu berechnen.
2.5 Gestellung von Werkzeugen und Geräten: Wir stellen Handwerkzeuge zur Verfügung. Montagegerüste sind, wenn notwendig, vom
Besteller in ausreichendem Maße kostenlos bereitzustellen.
3.0 Dauer der Montage:
3.1 Die Dauer der Montage richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten der Baustelle. Alle von unseren Mitarbeitern gemachten Anga-
ben über die Dauer der Montage sind unverbindlich.
3.2 Tritt durch Verschulden des Bestellers bzw. durch seinen Beauftragten eine Verzögerung (Wartezeit etc.) des Montageablaufes ein, so
hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
3.3 Dies gilt insbesondere für die Maßangaben (z.B. Raumhöhen), die vom Auftraggeber bzw. seinem Beauftragten festgelegt worden
sind und später von den verbindlich festgelegten Maßen abweichen.
4.0 Bauseitige Arbeiten:
4.1 Maurer-, Elektriker- und Malerarbeiten sind grundsätzlich bauseits auszuführen, es sei denn, wir sind dazu besonders beauftragt wor-
den.
4.2 Stromanschlüsse 230 V, Licht und Wasser sind kostenlos den Monteuren zur Verfügung zu stellen.
4.3 Die Baustelle ist durch den Besteller jeden Tag kostenlos zu säubern.
4.4 Oberflächenreinigung: Es ist zweckmäßig Gläser, Kunststoffoberflächen, Möbelleder, Holzfurniere, Aluminiumprofile und andere Teile,
insbesondere flächige Einrichtungen, nach Abschluss unserer Montage durch erfahrenes Fachpersonal reinigen zu lassen. Kosten
hierfür übernehmen wir nicht.
5.0 Vergütung:
Vergütungen für die Gestellung von Montagepersonal werden von uns unter Vorbehalt einer Erhöhung bei Tarif- und Kosten-änderung
zu folgenden Sätzen berechnet:
5.1 Normalstundensätze:
für Arbeits-, Fahrt- und Wartestunden (inklusive Auslösung und Übernachtung) 56,00 €
5.2 Mehrarbeitszuschläge:
a) Für jede Überstunde bis zu 2 Stunden täglich über die Normalarbeitszeit hinaus 25 %
b) Ab 3. Überstunde täglich 50 %
c) Wochenende (Freitag 17:00 – Montag 06:00 Uhr) 50 %
d) Wochenendzuschlag, wenn Sonntag gleichzeitig Feiertag 100 %
e) Feiertage (auch bundesweite und regionale), die auf tarifliche Arbeitstage fallen
(ab 18:00 Uhr, vor 06:00 Uhr nach dem Feiertag) 200 %
5.3 Übernachtungskosten:
Siehe 5.1
5.4 Fahrtkosten für Montagen:
LKW pro km 1,50 €
Transporter pro km 0,90 €
5.5 Für den 2. Und jeden weiteren Bauabschnitt berechnen wir zusätzlich Montagekosten gegen Nachweis.
6.0 Ausland, Sondergenehmigungen:
6.1 Für Montagen im Ausland gelten diese Montagebedingungen nicht. Die Kostensätze sind für die einzelnen Länder jeweils anzufragen.
6.2 Ist eine behördliche Sondergenehmigung erforderlich, z.B. an Sonn- und Feiertagen, so ist diese rechtzeitig vom Auftraggeber zu be-
schaffen.
7.0 Demontage und Haftung:
7.1 Für die Demontage vorhandener Scheiben, Einrichtungsteile, sowie deren Transport und Bearbeitung übernehmen wir keine Haftung.
7.2 Wir haften nicht für Arbeiten unserer Monteure, wenn diese Arbeiten außerhalb des vorliegenden Montageauftrags durchgeführt werden.
8.0 Arbeitszeitbescheinigungen
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm von den Monteuren vorgelegten Arbeitszeitbescheinigungen zu unterschreiben und sich von
der Richtigkeit der eingetragenen Arbeitszeiten zu überzeugen.
8.2 Die benötigte Rückfahrtzeit wird nachträglich von unseren Monteuren in die Arbeitszeitbescheinigung eingetragen.
9.0 Fremdmontagen
Für Montagen von Aufzügen, Heizungsanlagen, mobilen Trennwandanlagen, Klimaanlagen, elektronischen Informationssystemen
usw. haben unsere Montagebedingungen keine Gültigkeit. Hier gelten die Montagebedingungen des jeweiligen Herstellers.
10.0 Abnahme
10.1 Der Besteller bescheinigt uns nach Abschluss aller Arbeiten in einer schriftlichen Abnahmeerklärung die ordnungsgemäße Durch-
führung der Montage. Dasselbe gilt für die Zwischenabnahmen einzelner Bauabschnitte.
10.2 Nach durchgeführter Abnahme sind Reklamationen an der Oberfläche der gelieferten Produkte (z.B. Kratzer und Schrammen) ausge-
schlossen.
11.0 Mehrwertsteuer
Alle genannten Preise sind in € (Euro) und verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.
12.0 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeträge sind ohne Skonti oder sonstige Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
13.0 Diebstahlversicherung
Wir empfehlen dem Besteller für den Zeitraum von der Anlieferung bis zum Einzug den Abschluss einer Diebstahlversicherung für die
von uns gelieferten Einrichtungsgegenstände. Die Kosten für eine solche Versicherung übernehmen wir nicht.
AGB
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